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Ihre Rechte beim Umzug

Inhaltliches bei Umzugsangeboten

Umziehenden sollten immer erst mehrere Kostenvoranschläge einholen und diese vergleichen. In den Voranschlägen sollten alle Punkte detailliert aufgeführt werden, die für den späteren Umzugsvertrag wichtig sind. Kostenvoranschläge entsprechen nicht dem endgültigen Vertrag, dienen aber als Grundlage.

Inhaltliches beim Umzugsvertrag

Ein Umzugsvertrag regelt verbindlich alle Rechte und Pflichten vom Umzugsunternehmen und vom Kunden.

Vereinbarungen zur Leistungszeit

Ist anwendbar auf den genauen Umzugstag und den Beginn des Umzugs, nicht aber auf das Ende.

Vereinbarungen zur Leistungsdauer

Kein Pflichtbestandteil im Umzugsvertrag aber wenn angegeben, beschreibt die Leistungsdauer, wie lange ein Umzug unter normalen Bedingungen dauern wird. Nicht berücksichtigt sind dabei Ereignisse wie Stau, Sperrungen, schlechtes Wetter, die zu Verzögerungen führen können.

Vereinbarungen zum Leistungsumfang

Im Umzugsvertrag müssen alle zu erbringenden Leistungen durch das Umzugsunternehmen festgehalten und diese dann auch erbracht werden, außer, dass Unternehmen kann diese aus zwingenden Gründen nicht erfüllen.

Grundhaftung der Firma

Die Umzugsgüter des Kunden sind bei einem Komplettumzug (also inkl. Ein- und Auspacken aller Sachen) durch die Firma versichert. Die Grundhaftung ist dabei auf 620 Euro pro Kubikmeter begrenzt. Kunden sollten sich die genauen Haftungsrichtlinien vorlegen lassen und ggf. eine zusätzliche Versicherung abschließen.

Haftungsausschluss durch die Umzugsfirma

Umzugsfirmen schließen die Haftung in einigen Fällen aus. Diese Haftungsausschlüsse müssen im Vertrag und in den AGB festgehalten werden. Mögliche Gründe sind besonders hoher Wert der Gegenstände (z.B. Schmuck) oder unabsehbare Ereignisse (Schäden durch Umwelteinflüsse oder nicht haftbar zu machende Dritte).

Bezahlung – wie und wo?

In der Regel wird ein Umzug in bar bezahlt, es ist aber auch möglich der Firma eine Einzugsermächtigung auszustellen. Fernumzüge werden meist vor Antritt der Fahrt, Inlandumzüge vor Beendigung der Entladung bezahlt.

Mehrleistungen

Fallen für das Umzugsunternehmen mehr Arbeiten an, als vertraglich vereinbart, tritt die Regelung über Mehrleistungen in Kraft – zum Beispiel wenn deutlich mehr Möbel transportiert oder Möbel demontiert werden müssen. Auch wenn der Kunde zusagt, sich um ausreichend Parkplatz direkt vor der Tür zu kümmern, dieser dann aber am Umzugstag nicht verfügbar ist und so weitere Tragewege entstehen, kann diese Regelung greifen. Werden die Kosten für den Mehraufwand nicht im Vertrag oder den AGB festgehalten, gilt der branchenübliche Satz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Kunden sollten vor Vertragsunterzeichnung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam lesen und sich bei Unklarheiten an die Umzugsfirma werden. Im Streitfall wird den AGB eine hohe Bedeutung beigemessen.

Der Umzugstag

Wenn die Umzugsfirma zu spät kommt

Kann die Umzugsfirma die vereinbarte Startzeit für den Umzug nicht einhalten, hat der Kunde in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz. Meist greift hier der Haftungsausschluss (höhere Gewalt).

Wenn die Umzugsfirma gar nicht kommt

Sollte die Umzugsfirma gar nicht zum vereinbarten Termin kommen und der Kunde muss eine Ersatzfirma beauftragen, können die dabei entstehenden Kosten an die Firma weitergegeben werden, die den vertrag nicht erfüllt hat. Dabei ist eine Schadensminderung zu empfehlen. Gleiches gilt, wenn die Umzugsfirma nur einen Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbringt und der Kunde für Ersatz sorgen muss.

Mehrleistungen durch das Umzugsunternehmen

Am Umzugstag können kurzfristig Mehrleistungen vereinbart werden. Dieses sollte schriftlich geschehen.

Schäden am Umzugsgut

Wie vertraglich vereinbart können Schäden fristgerecht an die Umzugsfirma gemeldet werden. Kunden sollten am besten eine Schadensliste führen. Ist die Frist zur Schadensmeldung abgelaufen, hat der Kunde keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung.

Schäden an anderen Teilen, als dem Umzugsgut

Entsteht durch den Umzug ein Schaden an anderen Dingen, als dem Umzugsgut – etwa dem Treppenhaus oder einem Auto – gelten andere Fristen, als die Fristen für Schäden am Umzugsgut. Diese sind meist unter dem Begriff Vermögensschäden in den AGB aufgeführt. Ist dies nicht der Fall, gilt das allgemeine Recht der Vertragspartner.

Bezahlung der Umzugsleistung trotz Schäden

Auch wenn Schäden am Umzugsgut festgestellt werden, muss die Rechnung erst einmal unter Vorbehalt bezahlt werden.

Nach dem Umzug

Fristen für Schadenersatzforderungen einhalten

Der Gesetzgeber sieht unterschiedliche Fristen für unterschiedliche Schäden beim Umzug vor. Zu unterscheiden sind offene/ sichtbare Schäden, verdeckte/ nicht sichtbare Schäden und Vermögensschäden. Für offene Schäden gilt eine Meldefrist von einem Tag nach dem Umzugstag, verdeckt Schäden müssen innerhalb von 14 Tagen an die Umzugsfirma gemeldet werden und Vermögensschäden haben eine Frist von einem Jahr, beginnend am 1. Januar des Folgejahres des Umzugs. Schadensersatzforderungen sollten immer schriftlich und am besten per Einschreiben formuliert und dem Unternehmen zugeschickt werden.

Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Keine Gewähr auf Vollständigkeit.

 
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