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Bereich: Ihre Rechte als Umzugskunde*

Was ein Umzugsangebot enthalten sollte

Vor dem Umzug sollte der Umzugskunde mehrere Kostenangebote einholen. Das Kostenangebot sollte alle im Umzugsvertrag zu vereinbarenden Sachverhalte enthalten. Kostenangebote sind keine Vorverträge, sie sollten aber alle wichtigen Bestandteile des späteren Vertrages enthalten.

Was ein Umzugsvertrag enthalten sollte

Der Umzugsvertrag ist ein Vertrag, der die Rechte und Pflichten zwischen der Umzugsfirma und dem Umzugskunden regelt.

Leistungszeit

Regelt den Tag und die Stunde des Umzugsbeginns; regelt nicht die Beendigung.

Leistungsdauer

Wird die Leistungsdauer im Angebot/Vertrag angegeben, z.B. Umzugsdauer ca. 8 Stunden, kann der Umzugskunde davon ausgehen, daß der Umzug unter normalen Bedingungen in dieser Zeit auch ausgeführt werden kann. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Stau, Straßensperrungen, Glatteis o.ä. sind hier nicht bedacht.

Leistungsumfang

Die genaue Leistungsbeschreibung regelt alle von der Umzugsfirma durchzuführenden Leistungen und Nebenleistungen. Sind im Angebot oder Vertrag Leistungen wie Montage, Einrichten von Halteverbotszonen o.ä. aufgeführt, müssen diese auch ausgeführt werden, es sei denn, die Umzugsfirma kann Leistungen aus zwingenden Gründen nicht erfüllen.

Haftungssumme

Umzugsgüter sind beim Transport durch Umzugsfirmen in der Grundhaftung versichert. Die Firmen sind verpflichtet, dem Umzugskunden die genauen Haftungsrichtlinien vorzulegen. Die Haftungssumme ist begrenzt. Eine Höherversicherung des Umzugsgutes über den Spediteur ist auf Anfrage möglich.

Haftungsausschlüsse

Möglich sind Haftungsausschlüsse durch die Umzugsfirma. Diese muß der Spediteur in seinem Angebot, seinem Vertrag mit dem Umzugskunden sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären. Bilder, Antiquitäten. o.ä. können über eine Extraversicherung ebenfalls über die Umzugsfirma versichert werden. I.d.R. ist die Versicherung dieser Umzugsgüter nicht in der Grundversicherungsleistung enthalten.

Art der Bezahlung

Weit verbreitet ist die Bezahlung von Umzügen in bar. Andere Zahlungsarten müssen mit der Umzugsfirma abgesprochen werden.

Ort der Bezahlung

Branchenüblich ist die Bezahlung bei Fernumzügen vor Antritt der Fahrt, bei Inlandsumzügen vor Beendigung der Entladung. Andere Zahlungsweisen können mit der Umzugsfirma abgesprochen werden.

Regelung über Mehrleistungen

Die Umzugsfirma muß alle im Umzugsvertrag aufgeführten Leistungen erfüllen. Die Regelung über Mehrleistungen tritt in Kraft, wenn die Umzugsfirma über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus Leistungen erbringt. Mehrleistungen könnten der Transport weiterer Umzugsgüter, zusätzliche Montagearbeiten o.ä. sein. Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn durch den Kunden zugesagte Parkflächen nicht bereitstehen und sich damit die Lauf- bzw. Tragewege verlängern.

Höhe der Nachforderungen bei Mehrleistungen

Ist die Höhe der Mehrleistungen nicht im Angebot, im Vertrag sowie im Vertragsanhang, den sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt, gilt der branchenübliche Vergütungssatz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Bedeutung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide Seiten ist in der Rechtspraxis sehr hoch. Kunden sollten diesen Vertragsbestandteil aufmerksam lesen und sich in jedem Falle aushändigen lassen. Sind Fragen offen, sollte sich der Umzugskunde vor Abschluß des Vertrages die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erläutern lassen. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages sind, sollten diese bereits beim schriftlichen Kostenangebot durch die Umzugsfirma vorgelegt werden.

Am Umzugstag

Schäden durch Verspätung

Reist die Umzugsfirma am vereinbarten Umzugstag verspätet an, kann i.d.R. kein Schadenersatz von der Umzugsfirma geltend gemacht werden. Hier greifen die im Vertrag sowie dem Vertragsanhang aufgeführten Regelungen über Haftungsausschluß, ggfls. der Abschnitt über Höhere Gewalt.

Schäden am Umzugsgut

Treten Schäden am Umzugsgut auf, sollten diese in einer Schadensliste aufgeführt werden. Umzugskunden können nur Schadenersatzleitungen in Anspruch nehmen, wenn die Fristen sowie die Form ( Schriftform )zur Meldung von Schäden eingehalten wird. Erfolgt die Meldung von Schäden zu spät, ist der Schadenersatzanspruch verjährt. Umzugsfirmen müssen im Vertrag die Fristen dem Umzugskunden mitteilen.

Schäden an der Wohnung oder an sonstigem Vermögen

Schäden an der Wohnung sowie an sonstigen Gütern, die nicht Umzugsgüter sind, haben andere Verjährungsfristen als die Fristen zur Verjährung von Schäden am Umzugsgut. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind i.d.R. unter dem Begriff Vermögensschäden diese Fristen genannt. Sind diese nicht genannt, gilt allgemeines Recht der Vertragspartner.

Schäden durch nicht leistende Umzugsfirmen

Kommt eine Umzugsfirma der Vertragsvereinbarung nicht nach und der Umzugskunde ist gezwungen, eine Ersatzfirma zu beauftragen, können die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten der Firma angelastet werden, die den Vertrag nicht erfüllt hat. Hierbei ist eine Schadensminderung ratsam.

Abweichungen von der vereinbarten Leistung

Wenn eine Umzugsfirma Teile des vereinbarten Vertrages nicht ausgeführt hat, hat der Kunde das Recht, diese Leistungen einzufordern oder von der Rechnung abzusetzen, ggfls, wenn die Firma die Einforderung nicht ausführt, eine Ersatzfirma zu beauftragen. Die Rechnung für die Ersatzfirma kann von der Rechnung dann abgesetzt werden.

Mehrleistungen durch die Umzugsfirma

Der Umfang der Mehrleistungen kann durch eine Vertragserweiterung vereinbart werden. Ist nichts anderes vereinbart, gilt auch für die Mehrleistungen der Gesamtvertrag mit den vereinbarten Regeln. Mehrleistungen sollten, auch am Umzugstag, schriftlich vereinbart werden.

Bezahlung der Umzugsleistung

Die Bezahlung der Umzugsleistung erfolgt in aller Regel am Umzugstag selber, wobei auch Mehrleistungen hier zur Bezahlung fällig werden und bezahlt werden müssen, wenn dieses im Umzugsvertrag festgehalten so ist. Regelt der Umzugsvertrag die Bezahlung von Mehrleistungen nicht, besteht keine Pflicht zur sofortigen Bezahlung dieses zusätzlichen Leistungsbestandteils. Festgestellte Schäden am Umzugsgut entbinden nicht von der Bezahlung der Rechnung. Die Bezahlung kann dann unter Vorbehalt erfolgen.

Nach dem Umzug

Einhaltung der Schadenersatzfristen

Schadenersatzfristen hat der Gesetzgeber eingerichtet, um für beide Seiten die Regelung von Schadenersatz festzulegen. Aus diesem Grunde sollte der Umzugskunde bei festgestellten Schäden in Schriftform seine Schäden formulieren und fristgemäß absenden. Zu unterscheiden sind grundsätzlich offene Schäden (sichtbar), verdeckte Schäden (nicht sichtbar) sowie Vermögensschäden, zum Beispiel am Hausflur. Die Schadensarten unterliegen unterschiedlichen Verjährungsfristen. Bei Verträgen, die nach deutschem Recht geschlossen werden, gilt für offene Schäden, daß Ansprüche nur bis zum Ablauf des dem Umzug folgenden Tags gemacht werden können. Bei nichtsichtbaren Schäden gelten 14 Tage als Verjährungsfrist, bei Vermögensschäden gilt 1 Jahr, beginnend mit dem 01. Januar des dem Umzug folgenden Jahres.

* Die o.g. Aufstellung ist keine Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 
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