Bereich: Ihre Rechte als Umzugskunde*
Was ein Umzugsangebot enthalten sollte
Vor dem Umzug sollte der Umzugskunde
mehrere Kostenangebote einholen. Das Kostenangebot sollte alle im
Umzugsvertrag zu vereinbarenden Sachverhalte enthalten. Kostenangebote
sind keine Vorverträge, sie sollten aber alle wichtigen Bestandteile
des späteren Vertrages enthalten.
Was ein Umzugsvertrag enthalten sollte
Der Umzugsvertrag ist ein Vertrag, der
die Rechte und Pflichten zwischen der Umzugsfirma und dem Umzugskunden
regelt.
Regelt den Tag und die Stunde des Umzugsbeginns;
regelt nicht die Beendigung.
Wird die Leistungsdauer im Angebot/Vertrag
angegeben, z.B. Umzugsdauer ca. 8 Stunden, kann der Umzugskunde davon
ausgehen, daß der Umzug unter normalen Bedingungen in dieser Zeit
auch ausgeführt werden kann. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Stau,
Straßensperrungen, Glatteis o.ä. sind hier nicht bedacht.
Die genaue Leistungsbeschreibung regelt
alle von der Umzugsfirma durchzuführenden Leistungen und Nebenleistungen.
Sind im Angebot oder Vertrag Leistungen wie Montage, Einrichten von
Halteverbotszonen o.ä. aufgeführt, müssen diese auch
ausgeführt werden, es sei denn, die Umzugsfirma kann Leistungen
aus zwingenden Gründen nicht erfüllen.
Umzugsgüter sind beim Transport
durch Umzugsfirmen in der Grundhaftung versichert. Die Firmen sind verpflichtet,
dem Umzugskunden die genauen Haftungsrichtlinien vorzulegen. Die Haftungssumme
ist begrenzt. Eine Höherversicherung des Umzugsgutes über
den Spediteur ist auf Anfrage möglich.
Möglich sind Haftungsausschlüsse
durch die Umzugsfirma. Diese muß der Spediteur in seinem Angebot,
seinem Vertrag mit dem Umzugskunden sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erklären. Bilder, Antiquitäten. o.ä. können über
eine Extraversicherung ebenfalls über die Umzugsfirma versichert
werden. I.d.R. ist die Versicherung dieser Umzugsgüter nicht in
der Grundversicherungsleistung enthalten.
Weit verbreitet ist die Bezahlung von
Umzügen in bar. Andere Zahlungsarten müssen mit der Umzugsfirma
abgesprochen werden.
Branchenüblich ist die Bezahlung
bei Fernumzügen vor Antritt der Fahrt, bei Inlandsumzügen
vor Beendigung der Entladung. Andere Zahlungsweisen können mit
der Umzugsfirma abgesprochen werden.
Regelung über Mehrleistungen
Die Umzugsfirma muß alle im Umzugsvertrag
aufgeführten Leistungen erfüllen. Die Regelung über Mehrleistungen
tritt in Kraft, wenn die Umzugsfirma über den vereinbarten Leistungsumfang
hinaus Leistungen erbringt. Mehrleistungen könnten der Transport
weiterer Umzugsgüter, zusätzliche Montagearbeiten o.ä.
sein. Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn durch den Kunden zugesagte
Parkflächen nicht bereitstehen und sich damit die Lauf- bzw. Tragewege
verlängern.
Höhe der Nachforderungen bei Mehrleistungen
Ist die Höhe der Mehrleistungen
nicht im Angebot, im Vertrag sowie im Vertragsanhang, den sog. Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, geregelt, gilt der branchenübliche Vergütungssatz.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Bedeutung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für beide Seiten ist in der Rechtspraxis sehr hoch. Kunden sollten
diesen Vertragsbestandteil aufmerksam lesen und sich in jedem Falle
aushändigen lassen. Sind Fragen offen, sollte sich der Umzugskunde
vor Abschluß des Vertrages die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erläutern lassen. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bestandteil des Vertrages sind, sollten diese bereits beim schriftlichen
Kostenangebot durch die Umzugsfirma vorgelegt werden.
Am Umzugstag
Reist die Umzugsfirma am vereinbarten
Umzugstag verspätet an, kann i.d.R. kein Schadenersatz von der
Umzugsfirma geltend gemacht werden. Hier greifen die im Vertrag sowie
dem Vertragsanhang aufgeführten Regelungen über Haftungsausschluß,
ggfls. der Abschnitt über Höhere Gewalt.
Treten Schäden am Umzugsgut auf,
sollten diese in einer Schadensliste aufgeführt werden. Umzugskunden
können nur Schadenersatzleitungen in Anspruch nehmen, wenn die
Fristen sowie die Form ( Schriftform )zur Meldung von Schäden eingehalten
wird. Erfolgt die Meldung von Schäden zu spät, ist der Schadenersatzanspruch
verjährt. Umzugsfirmen müssen im Vertrag die Fristen dem Umzugskunden
mitteilen.
Schäden an der Wohnung oder an sonstigem Vermögen
Schäden an der Wohnung sowie an
sonstigen Gütern, die nicht Umzugsgüter sind, haben andere
Verjährungsfristen als die Fristen zur Verjährung von Schäden
am Umzugsgut. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind i.d.R.
unter dem Begriff Vermögensschäden diese Fristen genannt.
Sind diese nicht genannt, gilt allgemeines Recht der Vertragspartner.
Schäden durch nicht leistende Umzugsfirmen
Kommt eine Umzugsfirma der Vertragsvereinbarung
nicht nach und der Umzugskunde ist gezwungen, eine Ersatzfirma zu beauftragen,
können die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten der Firma angelastet
werden, die den Vertrag nicht erfüllt hat. Hierbei ist eine Schadensminderung
ratsam.
Abweichungen von der vereinbarten Leistung
Wenn eine Umzugsfirma Teile des vereinbarten
Vertrages nicht ausgeführt hat, hat der Kunde das Recht, diese
Leistungen einzufordern oder von der Rechnung abzusetzen, ggfls, wenn
die Firma die Einforderung nicht ausführt, eine Ersatzfirma zu
beauftragen. Die Rechnung für die Ersatzfirma kann von der Rechnung
dann abgesetzt werden.
Mehrleistungen durch die Umzugsfirma
Der Umfang der Mehrleistungen kann durch
eine Vertragserweiterung vereinbart werden. Ist nichts anderes vereinbart,
gilt auch für die Mehrleistungen der Gesamtvertrag mit den vereinbarten
Regeln. Mehrleistungen sollten, auch am Umzugstag, schriftlich vereinbart
werden.
Bezahlung der Umzugsleistung
Die Bezahlung der Umzugsleistung erfolgt
in aller Regel am Umzugstag selber, wobei auch Mehrleistungen hier zur
Bezahlung fällig werden und bezahlt werden müssen, wenn dieses
im Umzugsvertrag festgehalten so ist. Regelt der Umzugsvertrag die Bezahlung
von Mehrleistungen nicht, besteht keine Pflicht zur sofortigen Bezahlung
dieses zusätzlichen Leistungsbestandteils. Festgestellte Schäden
am Umzugsgut entbinden nicht von der Bezahlung der Rechnung. Die Bezahlung
kann dann unter Vorbehalt erfolgen.
Nach dem Umzug
Einhaltung der Schadenersatzfristen
Schadenersatzfristen hat der Gesetzgeber
eingerichtet, um für beide Seiten die Regelung von Schadenersatz
festzulegen. Aus diesem Grunde sollte der Umzugskunde bei festgestellten
Schäden in Schriftform seine Schäden formulieren und fristgemäß
absenden. Zu unterscheiden sind grundsätzlich offene Schäden
(sichtbar), verdeckte Schäden (nicht sichtbar) sowie Vermögensschäden,
zum Beispiel am Hausflur. Die Schadensarten unterliegen unterschiedlichen
Verjährungsfristen. Bei Verträgen, die nach deutschem Recht
geschlossen werden, gilt für offene Schäden, daß Ansprüche
nur bis zum Ablauf des dem Umzug folgenden Tags gemacht werden können.
Bei nichtsichtbaren Schäden gelten 14 Tage als Verjährungsfrist,
bei Vermögensschäden gilt 1 Jahr, beginnend mit dem 01. Januar
des dem Umzug folgenden Jahres.
* Die o.g. Aufstellung ist keine Rechtsberatung
und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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